Düsselbeginen

Satzung

Satzung des Vereins     
DÜSSELBEGINEN e.V. Frauenkultur in Düsseldorf                                                 

Präambel

Die Beginenkultur des Mittelalters gehört zu den frühen autonomen Frauenbewegungen der

Weltgeschichte. Sie ist aber in Vergessenheit geraten und wird auch nicht im Schulunterricht

gelehrt.

An diese Tradition autonomer Frauen wollen wir unter modernen Vorzeichen anknüpfen.

§ 1 Name - Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: DÜSSELBEGINEN e.V. Frauenkultur in Düsseldorf

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Die Geschäftsstelle ist die Adresse einer Sprecherin und wird von der Runde bestimmt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins Düsselbeginen ist die Förderung der Altenhilfe, der Volksbildung, der

Kunst und Kultur und die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

Der Verein knüpft dabei an historische Lebensformen in Beginenhöfen an.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) die Entwicklung und Realisierung einer neuen Wohnform für Frauen mit geeigneten baulichen Maßnahmen. Hier soll mittels einer geeigneten sozialen Infrastruktur das Gemeinschaftsleben für Frauen, insbesondere für ältere Frauen mit geringem Einkommen oder Rente unterstützt werden (i.S. § 53 Abgabenordnung). Die Wohnform soll die geistige, seelische und körperliche Gesundheit, die Selbständigkeit, Gleichberechtigung und Bildung der Düsselbeginen fördern bis ins hohe Alter.

(b) die Wiederbelebung und Verbreitung der Beginenkultur im Besonderen und

der Frauenkultur im Allgemeinen durch regelmäßige Informationsveranstaltungen

der Düsselbeginen, durch Vorträge bei den örtlichen Parteien, der Stadtverwaltung

und der Volkshochschule etc. Weiterhin durch Konzipierung und Durchführung von Weiterbildungen ggf. mit professioneller Begleitung und durch den Aufbau eines europaweiten Beginennetzwerkes.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er ist überparteilich und überkonfessionell. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem

Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• die Vollversammlung

• die Runde (Vorstand im Sinne des Vereinsrechts).

§ 5 Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das oberste Gremium des Vereins.

Aufgaben der Vollversammlung:

• die Wahl der Runde,

• die Wahl der zwei Kassenprüferinnen,

• die Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes,

• die Erteilung der Entlastung der Runde,

• die Beschlussfassung über die Aufgaben und Arbeitsinhalte des Vereins,

• die Beschlussfassung über einen Ausschluss,

• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

• und die Auflösung des Vereins.

Die Vollversammlung wird von der Runde nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich

einberufen.

Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder

per E-Mail einzuladen.

Den Vorsitz der Vollversammlung führt eine Sprecherin der Runde.

Es wird eine Niederschrift erstellt, die von der Protokollantin und einer Sprecherin unterzeichnet

wird und den aktuellen Mitgliederstand vermerkt. Eine Anwesenheitsliste gehört zum Protokoll.

Jede satzungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht

einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur von der Vollversammlung und nur dann von ihr

beschlossen werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde

und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beiliegen. Die Beschlüsse

bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Anträge zur Tagesordnung können

fristgerecht von jedem Mitglied gestellt werden.

Eine Vollversammlung muss auf Initiative von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

Der Antrag geht an die Runde und muss eine Tagesordnung enthalten.

§ 6 Die Runde

Die Runde besteht aus 3 bis 5 Sprecherinnen, die Mitglieder im Verein sein müssen.

Die Runde wird für 2 Jahre gewählt. Sie bleibt über diese Zeit bis zur Neuwahl im Amt. Die

Wiederwahl ist zulässig.

Die Runde führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. (Geschäftsstelle siehe § 1)

Jeweils zwei Mitglieder der Runde sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder der Runde teilen sich die Aufgaben zu.

Die Runde ist versammlungs- und beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Runde

anwesend ist. Die Entscheidungen der Runde werden protokolliert.

Die Mitglieder für die Runde dürfen nicht im Rahmen einer Liste oder Gruppe kandidieren. Die

Wahl findet geheim, die Stimmenauszählung öffentlich statt. Bei Stimmengleichheit findet eine

Stichwahl statt.

Eine Sprecherin der Runde kann durch die Vollversammlung auf Antrag abgewählt werden.

Tritt mehr als eine Sprecherin zurück, muss in einer außerordentlichen Vollversammlung neu

gewählt werden.

§ 6a Ermächtigung der Runde

Die Runde wird ermächtigt, vom Registergericht bzw. vom Finanzamt eventuell beanstandete

Satzungsbestandteile so abzuändern bzw. anzupassen, dass sie dem Mindeststandard des

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen

entsprechen, soweit dies vom Registergericht bzw. vom Finanzamt gefordert wird.

§ 7 Auslagenvergütung

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich und unentgeltlich geführt.

Fahrtkosten sowie Tagesspesen und Übernachtungskosten können erstattet werden, sofern die

Runde Reisekostenerstattung beschlossen hat.

 § 8 Kassenführung und -prüfung

Eine der Sprecherinnen führt die Kasse.

Die Kasse wird jährlich durch zwei Kassenprüferinnen geprüft.

§ 9 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Beiträge, Spenden und andere

Zuwendungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 10 Vereinszugehörigkeit

Ordentliches Mitglied kann jede Frau werden, die sich aktiv für die Wiederbelebung der

Beginenkultur einsetzt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die

nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt, trotzdem aber durch einen finanziellen Beitrag zur

Verbreitung der Kenntnis über die Beginenkultur mitwirken möchte. Fördermitglieder haben kein

Stimmrecht.

§ 11 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und

nach einer persönlichen Vorstellung die Runde.

Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich gegenüber der Runde.

Die Vereinszugehörigkeit endet mit dem Tode.

Bei schwerem Verstoß gegen die Ziele oder Interessen des Vereins kann ein Mitglied durch die

Vollversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss der Grund des

möglichen Ausschlusses mit der Einladung zur Vollversammlung schriftlich mitgeteilt werden, damit

bis zur Vollversammlung Gelegenheit ist, sich schriftlich zu äußern.

Die Runde kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn der Vereinsbeitrag für das laufende Kalenderjahr trotz Aufforderung nicht bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres bezahlt ist.

§ 12 Beitrag

Der Beitrag wird durch Beschluss der Vollversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Quartal des Kalenderjahres für das Kalenderjahr zu entrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der

Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen

3 Monate vor der nächsten Vollversammlung, auf der die Auflösung beschlossen werden soll, bei

der Runde vorliegen und von mindestens ¼ der Mitglieder unterzeichnet sein. Die Runde hat diese

Anträge im Wortlaut 2 Monate vor der nächsten Vollversammlung den Mitgliedern bekannt zu

geben.

Die Vollversammlung bestimmt 2 Liquidatorinnen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Dachverband der Beginen e.V., Karl-Oldewurtel-Straße 31, 33659

Bielefeld, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke

zu verwenden hat. Sollte der Dachverband der Beginen e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr

Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder in Auflösung begriffen sein oder sollte

es ihn nicht mehr geben, fällt das Vereinsvermögen unter der genannten Verwendungsbestimmung

an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.,

Loher Str. 7, 42283 Wuppertal.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Vollversammlung und nach Eintragung in

das Vereinsregister Düsseldorf in Kraft.

Die Satzung wurde errichtet am 08.03.2016 und erstmalig geändert am 21.09.2018.